Vorschriften für Freibäder
Bitte beachten Sie, dass die Freibäder nur in den Sommermonaten (Juni bis Ende August) in Betrieb sind.
Die Gäste werden darauf hingewiesen, dass diese Anlage gemäß der regionalen Gesetzgebung (dgr vom 17. Mai 2006 - Nr. 8/2552) über keinen Rettungsschwimmer verfügt. Es ist jedoch ein Rettungsschwimmer im Einsatz, der für die Überwachung der korrekten Nutzung der Einrichtungen und die Einhaltung der folgenden Vorschriften verantwortlich ist.
Die Beaufsichtigung von Minderjährigen obliegt in erster Linie den Eltern oder Erziehungsberechtigten, die allein verantwortlich gemacht werden.
Bei Nichteinhaltung der Vorschriften übernimmt die Direktion keine Haftung für Sach- oder Personenschäden und behält sich das Recht vor, Zuwiderhandelnde zu entfernen.
Die Direktion hat über das Dienstpersonal das Recht, den Zutritt zu verweigern oder die Person auszuweisen:
- Diejenigen, die die öffentliche Ordnung und Moral stören, auf jeden Fall aber durch Lärm oder Spiele
gefährliche oder andere Ereignisse, die den reibungslosen Betrieb der Einrichtungen beeinträchtigen
Die Verwaltung lehnt jede zivil- und strafrechtliche Haftung für unbeaufsichtigt gelassene Gegenstände ab.
Sie ist obligatorisch:
Es ist verboten:
Die Direktion legt die Öffnungs- und Schließungszeiten der Schwimmbäder fest, an die sich jeder zu halten hat
achtsam.
Bei Problemen wenden Sie sich bitte an die Bademeister.
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